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Ein Preisausschreiben (§ 661 BGB) ist eine Sonderform der Auslobung (§ 657 BGB), bei dem die ausgelobte Handlung innerhalb einer gesetzten Frist auch von mehreren Personen vorgenommen werden kann.

Über den ausgesetzten Preis entscheidet bei mehreren Beteiligten das Los, soweit es sich um gleichartige Bewerbungen handelt, oder der Auslobende (oder die von ihm eingesetzte Person), wenn die Bewerbungen unterschiedlich bewertet werden können. Erfolgt bei einem Preisausschreiben die Gewinnübergabe an einem besonderen dafür vorgesehenen Ort, muss das verantwortliche Unternehmen dafür sorgen, dass die Anreise der Teilnehmer gesichert ist. Zudem muss der Veranstalter die Reisekosten des Gewinners tragen.

Ein Beispiel für ein Preisausschreiben (auch Gewinnspiel) ist das folgende: "Titius bietet demjenigen 100 Euro, der seinen verlorenen Hund zurückbringt.

Es gibt mehrere Arten (schriftlich, telefonisch, elektronisch) von Gewinnspielen. Einige Beispiele sind:

Ein Widerruf ist möglich, aber nur aus wichtigem Grund und hat in jedem Fall keine Wirkung, wenn die in der Zusage vorgesehene Situation oder Handlung eingetreten ist. Sie muss dann in derselben oder einer gleichwertigen Form veröffentlicht werden, wie sie für die Zusage verwendet wurde.

Ein solches Versprechen bindet den Versprechenden von dem Moment an, in dem es öffentlich gemacht wird.

Das Versprechen unterscheidet sich vom öffentlichen Angebot (mit dem es nur die Unbestimmtheit des Adressaten gemeinsam hat), das ein vertragliches Angebot ist, das den Versprechenden nur dann bindet, wenn es von der Gegenpartei angenommen wird. Ein Beispiel für ein Angebot an die Öffentlichkeit ist die Auslage von Kleidungsstücken mit Preisangabe in einem Schaufenster. Eine weitere Abweichung ergibt sich aus der Verhandlungsphase für den Kauf von Waren: Es gibt kein vergleichbares Verfahren für die Zusage an die Öffentlichkeit.